



Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Keine Beschwerdevorentscheidung nach Vorlage der Beschwerde an das VwG
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 2
- Judikatur - Verfahrensrecht, 927 Wörter
- Seiten 60-62
20,00 €
inkl MwStGemäß § 14 VwGVG kann die belangte Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufheben, abändern oder die Beschwerde zurückweisen beziehungsweise abweisen. Will die Behörde von diesem Recht keinen Gebrauch machen, hat sie dem VwG die Beschwerde unter Anschluss der Akten vorzulegen. Ob die Behörde von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch macht, liegt in ihrem Ermessen. Sobald jedoch die belangte Behörde dem VwG die Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt hat, erlischt ihr Recht zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ex lege. Ab dem Zeitpunkt der Beschwerdevorlage ist für das Beschwerdeverfahren nur mehr die Zuständigkeit des VwG gegeben.
- LVwG Stmk, 16.10.2014, LVwG 49.35-5060/2014
- § 14 VwGVG
- Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG
- ZVG-Slg 2015/2
- Verwaltungsverfahrensrecht
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