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Karesch, Philipp

Kriterien bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG

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Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG ist darauf abzustellen, ob das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen alleine können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vielmehr ist eine Einzelfallbetrachtung geboten, bei der auch ein Blick auf die Strafhöhe, das verletzte Rechtsgut und auf die in Abs 3 leg cit angeführten strafbaren Handlungen zu werfen ist, welche die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots rechtfertigen.

  • Karesch, Philipp
  • § 67 Abs 2 FPG
  • BVwG, 30.10.2014, G307 2013102-1
  • § 18 BFA-VG
  • ZVG-Slg 2015/16
  • § 67 Abs 1 FPG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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