Maßgebliche Sach- und Rechtslage für das VwG; Ausmaß der Begründungspflicht
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 2
- Judikatur - Verfahrensrecht, 1322 Wörter
- Seiten 62 -64
- https://doi.org/10.33196/zvg201501006201
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Wenn das VwG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein VwG nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde konterkariert würde (vgl § 28 VwGVG, insbesondere Abs 3 und 4).
Vor dem Hintergrund der sinngemäßen Anwendung des AVG gemäß § 17 VwGVG hat das VwG seine Entscheidung iSd § 58 AVG zu begründen. ISd § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des VwGH erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zur Entscheidung geführt haben.
- ZVG-Slg 2015/3
- VwGH, 21.10.2014, Ro 2014/03/0076
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 28 VwGVG
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