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Gesetzliche Grundlage des Entzugsbescheids widerspricht dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der in anderen Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnisse ohne Formalitäten

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Haben die Behörden eines Mitgliedstaates einen Führerschein gemäß Art 1 Abs 1 der Richtlinie 91/439 ausgestellt, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen.

  • § 29 Abs 3 FSG
  • § 30 Abs 2 FSG
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • FS-RL 2006/126/EG
  • LVwG OÖ, 21.10.2014, LVwG-650194/7/Bi/SA
  • ZVG-Slg 2015/13
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 28 VwGVG

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