



Einschreiten einer Botschaft für den vertretenen Staat; sicherheitsrelevante Bedenken sind keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 2
- Judikatur - Materienrecht, 1231 Wörter
- Seiten 103 -105
- https://doi.org/10.33196/zvg201501010301
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Ist eine Botschaft im behördlichen Verfahren und im Verfahren vor dem VwG für den vertretenen Staat eingeschritten, da dieser in Österreich durch seine Botschaft vertreten wird, ist die unkorrekte Bezeichnung des Nachbarn als „Botschaft des Königreichs ...“ statt „Königreich ...“ im behördlichen Verfahren unschädlich, zumal sie im Verfahren vor dem VwG richtig gestellt wurde.
Weder das Vorbringen hinsichtlich der Sicherheitsgründe, selbst wenn sich diese auf den Umstand beziehen, dass die Botschaft ein Hochsicherheitsbereich ist, noch die Bedenken zur Beeinträchtigung des Stadtbildes sind im Katalog des § 134a BO enthalten. Diese Einwendungen beziehen sich nicht auf subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer nach den Bestimmungen der BO.
Nach § 134 Abs 3 dritter Satz BO erlangt ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren Nachbar- und damit Parteistellung nur im Rahmen und im Umfang der im behördlichen Verfahren rechtzeitig erhobenen Einwendungen und kann daher nur insoweit in seinen Rechten verletzt sein. Da die Bf nur im Rahmen der von ihr erhobenen Einwendungen Parteistellung erlangen konnte, kann sie auch nur insoweit Parteirechte beanspruchen. Ein über eine allenfalls erlangte Parteistellung hinausgehendes Beschwerdevorbringen ist daher unzulässig.
- ZVG-Slg 2015/20
- § 134 Abs 3 BauO Wien
- § 42 Abs 1 AVG
- § 134a BauO Wien
- VwG Wien, 22.09.2014, VGW-111/072/29080/2014
- Verwaltungsverfahrensrecht
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