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Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum

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Der Liegenschaftseigentümer (Bauträger) ist - vom Fall des § 42 Abs 4 WEG abgesehen - nicht zur Disposition über eine Anmerkung nach § 42 Abs 1 WEG befugt.

  • Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum
  • OGH, 16.12.2014, 5 Ob 186/14k
  • § 42 Abs 1 WEG
  • BBL-Slg 2015/112
  • Baurecht

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