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Verhandlungsverfahren; Wahl der Verfahrensart; fehlende Nachweise; rechtswidrige Ausschlussgründe; Nichtigerklärung der gesamten Ausschreibung

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Die gesamte Ausschreibung ist für nichtig zu erklären, wenn bei Streichung der rechtswidrigen Bestimmungen die Ausschreibung einen gänzlich anderen Inhalt bekäme und ein anderer Bieterkreis angesprochen würde

  • Verhandlungsverfahren
  • § 29 Abs 1 Z 2 BVergG
  • fehlende Nachweise
  • BBL-Slg 2015/129
  • Nichtigerklärung der gesamten Ausschreibung
  • § 129 BVergG
  • Wahl der Verfahrensart
  • rechtswidrige Ausschlussgründe
  • Baurecht
  • BVwG, 27.01.2015, W134 2015765-2
  • § 68 BVergG

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