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Ersitzung; öffentliches Wassergut

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
BBLBand 18
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
63 Wörter, Seiten 145-145

20,00 €

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Seit 1.11.1934 kann am öffentlichen Wassergut weder Eigentum noch eine Servitut erworben werden. Ersitzungszeiten, die zu diesem Zeitpunkt zwar begonnen aber noch nicht abgelaufen waren, konnten nach diesem Zeitpunkt nicht mehr vollendet werden. Das Wasserbett mit darauf befindlicher Bootshütte bildet einen integrierenden Bestandteil des Gewässers und ist daher bei öffentlichen Gewässern als öffentliches Gut im Sinn des § 287 ABGB anzusehen.

  • öffentliches Wassergut
  • § 4 WRG
  • BBL-Slg 2015/120
  • OGH, 22.01.2015, 1 Ob 181/14w
  • § 287 ABGB
  • Baurecht
  • Ersitzung

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