Regiepreisverträge ohne Voranschlag: Pflicht zur Aufklärung über die (mutmaßliche) Kostenhöhe und Pflicht zur „wirtschaftlichen Betriebsführung“?
- Originalsprache: Deutsch
- BBLBand 18
- Aufsatz, 4665 Wörter
- Seiten 119 -125
- https://doi.org/10.33196/bbl201503011901
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In der Entscheidung 10 Ob 15/14z geht der OGH davon aus, dass den Unternehmer bei einem Werkvertrag mit Regiepreisvereinbarung, dem kein Kostenvoranschlag iSd § 1170a ABGB zugrunde liegt, auch keine generelle Aufklärungspflicht über die voraussichtliche Höhe des Werklohns trifft. Allerdings wird mit Verweis auf die Entscheidung 2 Ob 7/11k ausgeführt, dass eine derartige Aufklärungspflicht aus den allgemeinen, bei jedem Vertragstyp bestehenden Schutz-, Sorgfalts- bzw Aufklärungspflichten abgeleitet werden könnte. Diese Entscheidung regt über den Anlassfall – in dem eine solche Pflichtverletzung aufgrund der Umstände des Einzelfalls verneint wurde – hinaus zur Diskussion an. Zu erörtern ist ferner die vom OGH offen gelassene Frage, ob der Werkunternehmer beim Regiepreisvertrag wirtschaftliches Arbeiten qua vertraglicher Nebenpflicht schuldet.
- Holly, Andrea
- Regiepreisvereinbarung
- ergänzende Vertragsauslegung
- Beweislast
- Gutachten
- effiziente Arbeitsweise
- freie privatrechtliche Vertragsgestaltung
- § 914 ABGB
- § 1165 ABGB
- § 1166 ABGB
- Werkvertrag
- BBL 2015, 119
- keine allgemeine Kostenwarnpflicht
- vertraglicher Schadenersatzanspruch
- Einzelfallbeurteilung
- Pflichtverletzung
- Irrtum infolge unterlassener Aufklärungspflicht
- wirtschaftliche Betriebsführung
- § 1170a ABGB
- § 25 Abs 1 GebAG
- Aufklärungspflicht
- Baurecht
- vor- bzw nebenvertragliche Kostenwarnpflicht
- Ziviltechniker
- kein Kostenvoranschlag
- § 1167 ABGB
- Werkvertragsnorm B 2110 Pkt 6.4.3.
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