


Schutzzone; Bausperre; Abbruch; Bewilligungsvoraussetzungen; Stellungnahme des für die Stadtplanung zuständigen Gemeinderatsausschusses; Beweismittel
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 18
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 372 Wörter, Seiten 136-137
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Die in § 8 Abs 2 wr BauO genannten besonderen Bewilligungsvoraussetzungen während einer Bausperre gelten auch für Abbrüche von Bauwerken.
Bei der Stellungnahme des für die Stadtplanung zuständigen Gemeinderatsausschusses handelt es sich um ein Beweismittel, das durch ein anderes Beweismittel entkräftet werden kann.
-
- § 45 Abs 2 AVG
- BBL-Slg 2015/108
- Beweismittel
- Abbruch
- Bausperre
- § 7 wr BauO
- Stellungnahme des für die Stadtplanung zuständigen Gemeinderatsausschusses
- Schutzzone
- § 8 Abs 2 wr BauO
- Bewilligungsvoraussetzungen
- § 45 Abs 3 AVG
- Baurecht
- VwGH, 24.02.2015, 2013/05/0121
Die in § 8 Abs 2 wr BauO genannten besonderen Bewilligungsvoraussetzungen während einer Bausperre gelten auch für Abbrüche von Bauwerken.
Bei der Stellungnahme des für die Stadtplanung zuständigen Gemeinderatsausschusses handelt es sich um ein Beweismittel, das durch ein anderes Beweismittel entkräftet werden kann.
- § 45 Abs 2 AVG
- BBL-Slg 2015/108
- Beweismittel
- Abbruch
- Bausperre
- § 7 wr BauO
- Stellungnahme des für die Stadtplanung zuständigen Gemeinderatsausschusses
- Schutzzone
- § 8 Abs 2 wr BauO
- Bewilligungsvoraussetzungen
- § 45 Abs 3 AVG
- Baurecht
- VwGH, 24.02.2015, 2013/05/0121