Zum Hauptinhalt springen

Unterlassungsprozess; Einwendungen

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Für die Negatorienklage genügt bereits die objektive Rechtswidrigkeit, weswegen es weder auf eine Störungsabsicht noch auf ein Verschulden ankommt. Das Unterlassungsbegehren beabsichtigt kein Handlungs- sondern ein Erfolgsverbot. Die Einwendungen des Beklagten im Negatorienverfahren, alles Zumutbare zur Verhinderung von Störungen durch Dritte unternommen zu haben, sind daher nicht im Titelverfahren, sondern erst im Impugnationsprozess zu prüfen.

  • Einwendungen
  • OGH, 22.01.2015, 2 Ob 229/14m
  • BBL-Slg 2015/121
  • § 523 ABGB
  • Unterlassungsprozess
  • Baurecht

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!