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Koordinierungspflicht mehrerer Werkunternehmer; „technischer Schulterschluss“

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Selbst wenn eine Koordinierungsvereinbarung nicht ausdrücklich getroffen worden ist, trifft dann, wenn eine Pflicht zur Zusammenarbeit mehrerer zur Herstellung eines Werks bestellter Unternehmer besteht, jeden von ihnen - auch wenn keiner von ihnen zum Generalunternehmer bestellt wurde -, die Pflicht, alles zu vermeiden, was das Gelingen des Werks vereiteln könnte. Um den Besteller vor Schäden zu bewahren, die aus der mangelnden Harmonisierung und Abstimmung der einzelnen Teile des Gesamtwerks entstehen können, haben sich die Unternehmer vom Vorliegen der für das Gelingen und der Funktionsfähigkeit des Gesamtwerks erforderlichen positiven und vom Fehlen der sein Misslingen indizierenden negativen Bedingungen zu überzeugen.

  • BBL-Slg 2015/111
  • Baurecht
  • OGH, 16.12.2014, 10 Ob 71/14k
  • § 1168a ABGB
  • Koordinierungspflicht mehrerer Werkunternehmer; „technischer Schulterschluss“
  • § 1302 ABGB

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