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Schlechterfüllung; Ersatzvornahme; Verjährung

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Begehrt der Geschädigte aus dem Titel des Schadenersatzes die Kosten der Ersatzvornahme ohne dass dem Werkunternehmer eine Verbesserungsmöglichkeit geboten wurde, beginnt die Verjährungsfrist des § 1489 mit positiver Kenntnis des Schadenseintritts zu laufen. Bei Unkenntnis der genauen Schadenshöhe oder aller Schadensfolgen muss der Verjährung durch Feststellungsklage vorgebeugt werden.

Die Verjährungsfrist für vorhersehbare Mangelfolgeschäden beginnt mit dem Eintritt des Primärschadens zu laufen.

  • OGH, 27.01.2015, 5 Ob 230/14f
  • BBL-Slg 2015/123
  • Verjährung
  • § 1489 ABGB
  • § 933a ABGB
  • Ersatzvornahme
  • Baurecht
  • Schlechterfüllung

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