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Neubau; errichtungsgleicher Umbau; sonstige Änderung von Bauten; Parteistellung der Nachbarn

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Bei der Neuerrichtung eines eingestürzten oder abgerissenen Altbestandes handelt es sich um die „Errichtung von Bauten“ (iSd § 2 Abs 1 Z 1 sbg BauPolG).

Bei der „Errichtung von Bauten“ kommt Nachbarn Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zu.

  • § 2 Abs 1 Z 1 sbg BauPolG
  • VwGH, 17.12.2014, 2012/06/0154
  • sonstige Änderung von Bauten
  • Neubau
  • errichtungsgleicher Umbau
  • § 7 Abs 1 sbg BauPolG
  • BBL-Slg 2015/99
  • § 2 Abs 1 Z 4 sbg BauPolG
  • Parteistellung der Nachbarn
  • Baurecht

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