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Repräsentantenhaftung; Ziviltechnikergesellschaft; Planung von Rohrpressarbeiten; Erkundungspflicht; Kabeleinbauten

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Juristische Personen haften im deliktischen Bereich für das schädigende Verhalten ihrer verfassungsmäßigen Organe und aller anderen Personen, die in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion für sie tätig sind. Ein einmaliges Auftragsverhältnis mit einer organisationsfremden Person ist nicht geeignet, deren Repräsentantenstellung zu begründen.

  • Ziviltechnikergesellschaft
  • § 1315 ABGB
  • BBL-Slg 2015/117
  • Kabeleinbauten
  • Repräsentantenhaftung
  • § 1313a ABGB
  • Baurecht
  • Planung von Rohrpressarbeiten
  • Erkundungspflicht
  • OGH, 18.12.2014, 9 Ob 74/14v

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