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Antrag auf Verfahrenseinstellung

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Die Staatsanwaltschaft definiert den Verdacht (ausschließlich) in ihrem Sinne. Insofern ist die inquisitorische Kompetenz des Gerichts beseitigt (vgl § 4 Abs 1 StPO). Damit ergibt sich auch die Notwendigkeit, bei den im Einzelfall im Gesetz vorgesehenen Überprüfungsmöglichkeiten staatsanwaltschaftlichen Handelns durch das Gericht diesem gegenüber den von der Staatsanwaltschaft als gegeben angenommenen Verdacht zu konkretisieren und bei der Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung über einen Antrag auf Einstellung gem § 108 Abs 1 Z 2 StPO (sofern es nicht offenkundig ist) darzulegen, was aus den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens noch an konkret Relevantem für die Aufklärung der Sache erwartet wird.

  • OLG Graz, 10 Bs 139/13m
  • JST-Slg 2016/27
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 108 StPO

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