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Schädigungsvorsatz beim Amtsmissbrauch

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Der Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB setzt die tatsächliche Verursachung eines Schadens nicht voraus; er verlangt in Bezug auf die Rechtsschädigung bloß überschießende Innentendenz in Form darauf gerichteten bedingten Vorsatzes. Bezugspunkt ist nicht bloß der Anspruch (des Staates) auf den Vorschriften entsprechenden Gebrauch der Befugnis, der Vorsatz muss vielmehr auch auf die Vereitelung des von den verletzten Vorschriften verfolgten Schutzzwecks gerichtet sein. Ob es sich dabei um materiell- oder verfahrensrechtliche Vorschriften handelt, ist nicht von Bedeutung.

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2016/31
  • OGH, 14.09.2015, 17 Os 11/15v
  • § 302 Abs 1 StGB

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