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Erstellung der Missbrauchsprognose gemäß § 156c Abs 1 Z 4 StVG

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Missbrauchsgefahr im Sinne des § 156c Abs 1 Z 4 StVG liegt unter anderem dann vor, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vollzugsform elektronisch überwachter Hausarrest vom Verurteilten zur Begehung einer strafbaren Handlung ausgenützt wird oder sonst nicht mit den Zwecken des Strafvollzuges in Einklang gebracht werden kann. Bei der Prognoseentscheidung sind insbesondere bereits begangene strafbare Handlungen und das bisherige Verhalten des Verurteilten als Risikofaktoren ins Kalkül einzubeziehen (VwGH, 26.01.2012, 2011/01/0243), wobei für die Strafvollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum besteht, innerhalb dessen die Entscheidung anhand der gesetzlichen Kriterien zu begründen ist.

  • JST-Slg 2016/36
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 156c Abs 1 Z 4 StVG
  • LGSt Graz, 02.12.2015, AZ 1 Bl 79/15v

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