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Zum Erfordernis einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung von Anträgen auf Fortführung unmündig Minderjähriger

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Die Stellung eines Antrages auf Fortführung gemäß § 195 Abs 1 StPO durch einen unmündig Minderjährigen stellt – im Hinblick auf einen möglichen lediglich dem Bagatellbereich zuordenbaren (gegebenenfalls auch für uneinbringlich erklärbaren) Ersatz von Pauschalkosten in der Höhe von 90 Euro bei Zurück- oder Abweisung – eine Vermögensangelegenheit des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs dar, in der nach § 167 Abs 1 ABGB ein Alleinvertretungsrecht eines Elternteiles besteht und keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung nach Abs 3 leg cit erforderlich ist (vgl auch ME Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2015, 171/ME 25. GP Erläut 17; aA noch Gw 356/13f = JSt-GP 2014/2, 175).

  • § 167 Abs 3 ABGB
  • § 167 Abs 1 ABGB
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 196 Abs 2 StPO
  • JST-Slg 2016/4
  • § 195 Abs 1 StPO
  • Rechtssatz der Generalprokuratur, 24.02.2016, zu Gw 337/15i

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