Vorhaftanrechnung (§§ 38, 66 StGB) bei deren unbekanntem Beginn bzw Ende
- Originalsprache: Deutsch
- JSTBand 2016
- Zur Erinnerung, 743 Wörter
- Seiten 295 -296
- https://doi.org/10.33196/jst201603029501
20,00 €
inkl MwSt
Mangels aktenmäßig feststellbarer Uhrzeit des Beginns der Vorhaft ist dieser im Zweifel zugunsten des Angeklagten mit 0:00 Uhr des ersten Tages der anzurechnenden Haftzeit anzunehmen. Dasselbe hat sinngemäß im Falle eines unbekannten Endzeitpunktes der Vorhaft zu gelten, der insoweit mit 24:00 Uhr des letzten Tages der Vorhaft zu fingieren ist.
§ 38 StGB verlangt die urteils- (oder beschlussmäßige; vgl dazu § 400 Abs 2 StPO) Anrechnung von Vorhaftzeiten auf verhängte Strafen (vgl auch § 66 StGB). Derartige Zeiten müssen grundsätzlich nach Datum und
Ein Erlass des Justizministeriums aus dem Jahr 1912 schlug dazu vor, dass für den Fall, dass zwar der Tag der Festnahme feststeht, jedoch die Stunde des Beginnes oder des Endes der Vorhaft nicht mehr zu ermitteln sei, der Berechnung die
Dem ist mE – in Übereinstimmung mit den angeführten, in der Minderzahl gebliebenen Entscheidungen des OGH – nicht zuzustimmen, weil dies zu einer (unzulässigen) Verschlechterung der Position des Angeklagten bzw letztlich Verurteilten führt, die nicht er, sondern die Strafverfolgungsbehörden zu verantworten haben. Abgesehen von ganz grundsätzlichen Bedenken daran, dass das Fehlen von Informationen, die der Justiz eine sachlich richtige und vollständige Entscheidung ermöglichen sollen, (ohne explizite gesetzliche Anordnung) nicht zu (dem Verurteilten nachteiligen) Spekulationen in Form einer letztlich mitunter längeren als der tatsächlichen Haftzeit führen darf, seien diese Bedenken auch anhand der Bestimmung des § 148 Abs 2 StVG belegt: Diese besagt, dass Strafgefangene jeweils innerhalb der
So betrachtet kann sich die Haft des Verurteilten schlimmstenfalls aber bei nicht exakter Vorhaftanrechnung letztlich um mehrere Tage verlängern, selbst wenn es nur um eine Minute geht, die ihm zu wenig angerechnet wurde. Verdeutlicht sei dies anhand folgenden Beispiels: Die Strafzeit (vgl § 1 Z 5 StVG) des Verurteilten endet streng rechnerisch an einem Montag um 7:59 Uhr morgens. Richtigerweise ist er daher – § 148 Abs 2 StVG folgend – bereits am vorangehenden Freitag zwischen 8:00 und 10:00 Uhr zu enthaften. Endet seine Haftzeit hingegen an einem Montag um 8:00 Uhr, so ist er an diesem Tag zwischen 8:00 und 10:00 Uhr auf freien Fuß zu setzen. Der Strafvollzug dauert insoweit also faktisch um drei Tage länger.
Dies belegt eindrücklich, dass es unabdingbar ist, im Urteil die Vorhaft bei unbekanntem Beginn und/oder Ende zum Vorteil des Angeklagten stets im für ihn günstigsten Umfang anzurechnen, dh den Beginn mit 0:00 Uhr des ersten Tages und das Ende mit 24:00 Uhr des letzten Tages. Nur so ist die – insoweit jedenfalls im Zweifel – gebotene Wahrung der bestmöglichen Rechtsstellung des Angeklagten gewährleistet.
- Nimmervoll, Rainer
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- JST 2016, 295
Weitere Artikel aus diesem Heft