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Journal für Strafrecht

Heft 3, Mai 2016, Band 2016

Nimmervoll, Rainer

Vorhaftanrechnung (§§ 38, 66 StGB) bei deren unbekanntem Beginn bzw Ende

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Mangels aktenmäßig feststellbarer Uhrzeit des Beginns der Vorhaft ist dieser im Zweifel zugunsten des Angeklagten mit 0:00 Uhr des ersten Tages der anzurechnenden Haftzeit anzunehmen. Dasselbe hat sinngemäß im Falle eines unbekannten Endzeitpunktes der Vorhaft zu gelten, der insoweit mit 24:00 Uhr des letzten Tages der Vorhaft zu fingieren ist.

§ 38 StGB verlangt die urteils- (oder beschlussmäßige; vgl dazu § 400 Abs 2 StPO) Anrechnung von Vorhaftzeiten auf verhängte Strafen (vgl auch § 66 StGB). Derartige Zeiten müssen grundsätzlich nach Datum und Uhrzeit ihres Beginns und Endes bestimmt sein. Dies gilt auch für im Ausland erlittene Zeiten einer Übergabe- oder Auslieferungshaft. Wenn diese Daten – insb die exakte Uhrzeit – fehlen, so bedarf es – va in Fällen mit Auslandsbezug – in der Praxis mitunter eines enormen administrativen Aufwandes, um den exakten Moment des Beginns bzw Endes einer solchen Vorhaft zu eruieren, dies vorbehaltlich des Umstandes, ob bzw dass überhaupt – fristgerecht – eine Antwort erfolgt. Daher stellt sich die Frage, wie mit einem solchen Mangel an Information, der das weitere Verfahren nicht aufhalten soll (vgl § 9 StPO), von der Strafjustiz umzugehen ist.

Ein Erlass des Justizministeriums aus dem Jahr 1912 schlug dazu vor, dass für den Fall, dass zwar der Tag der Festnahme feststeht, jedoch die Stunde des Beginnes oder des Endes der Vorhaft nicht mehr zu ermitteln sei, der Berechnung die Mittagsstunde des betreffenden Tages zugrunde zu legen sei. Dem folgte eine Reihe von (mittlerweile älteren) Entscheidungen des OGH mit Blick auf den Beginn der Vorhaft sowie auch auf das Fehlen sowohl der Beginn- als auch der Endzeit .

Dem ist mE – in Übereinstimmung mit den angeführten, in der Minderzahl gebliebenen Entscheidungen des OGH – nicht zuzustimmen, weil dies zu einer (unzulässigen) Verschlechterung der Position des Angeklagten bzw letztlich Verurteilten führt, die nicht er, sondern die Strafverfolgungsbehörden zu verantworten haben. Abgesehen von ganz grundsätzlichen Bedenken daran, dass das Fehlen von Informationen, die der Justiz eine sachlich richtige und vollständige Entscheidung ermöglichen sollen, (ohne explizite gesetzliche Anordnung) nicht zu (dem Verurteilten nachteiligen) Spekulationen in Form einer letztlich mitunter längeren als der tatsächlichen Haftzeit führen darf, seien diese Bedenken auch anhand der Bestimmung des § 148 Abs 2 StVG belegt: Diese besagt, dass Strafgefangene jeweils innerhalb der ersten beiden Amtsstunden des Entlassungstages zu entlassen sind. Endet die Strafzeit jedoch vor dem Beginn der Amtsstunden der Justizanstalten – die österreichweit meist werktags um 8:00 Uhr beginnen – oder an einem Tag, an dem keine Amtsstunden abgehalten werden, so ist so vorzugehen, als ob die Strafzeit an dem letzten vorangehenden Tag endete, an dem Amtsstunden abgehalten werden. Haftzeiten werden insoweit also – abweichend vom sonst geltenden Grundsatz – nicht a momento ad momentum berechnet, sondern insoweit verkürzt.

So betrachtet kann sich die Haft des Verurteilten schlimmstenfalls aber bei nicht exakter Vorhaftanrechnung letztlich um mehrere Tage verlängern, selbst wenn es nur um eine Minute geht, die ihm zu wenig angerechnet wurde. Verdeutlicht sei dies anhand folgenden Beispiels: Die Strafzeit (vgl § 1 Z 5 StVG) des Verurteilten endet streng rechnerisch an einem Montag um 7:59 Uhr morgens. Richtigerweise ist er daher – § 148 Abs 2 StVG folgend – bereits am vorangehenden Freitag zwischen 8:00 und 10:00 Uhr zu enthaften. Endet seine Haftzeit hingegen an einem Montag um 8:00 Uhr, so ist er an diesem Tag zwischen 8:00 und 10:00 Uhr auf freien Fuß zu setzen. Der Strafvollzug dauert insoweit also faktisch um drei Tage länger.

Dies belegt eindrücklich, dass es unabdingbar ist, im Urteil die Vorhaft bei unbekanntem Beginn und/oder Ende zum Vorteil des Angeklagten stets im für ihn günstigsten Umfang anzurechnen, dh den Beginn mit 0:00 Uhr des ersten Tages und das Ende mit 24:00 Uhr des letzten Tages. Nur so ist die – insoweit jedenfalls im Zweifel – gebotene Wahrung der bestmöglichen Rechtsstellung des Angeklagten gewährleistet.

  • Nimmervoll, Rainer
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST 2016, 295

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