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Birklbauer, Alois

Unzuständigkeitsurteil des Einzelrichters

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Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung der richtigen sachlichen Zuständigkeit ist die schriftlich im Strafantrag genannte strafbare Handlung, also die näheren Umstände der Begehung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat und die gesetzliche Bezeichnung der durch sie verwirklichten strafbaren Handlung. Das OLG ist nicht berechtigt, die Anklage einem Gericht höherer Ordnung zuzuweisen, wenn es entgegen der StA der Ansicht ist, dass der unter Anklage gestellte Sachverhalt in Verbindung mit dem Inhalt der Ermittlungsakten in tatsächlicher Hinsicht unter ein strengeres Delikt zu subsumieren wäre, darf also den unter Anklage gestellten historischen Sachverhalt nicht umwürdigen. In einem solchen Fall ist nur ein Unzuständigkeitsurteil in der Hauptverhandlung zulässig.

  • Birklbauer, Alois
  • § 485 StPO
  • § 450 StPO
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2016/28
  • OLG Linz, 14.09.2015, 8 Bs 180/15z

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