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(Massen-)E-Mail als Medium iSd § 1 Abs 1 Z 1 MedienG?

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Unter „größerem Personenkreis“ ist eine nicht von vorneherein begrenzte, nicht unerhebliche Personenmenge zu verstehen (vgl auch § 69 StGB). Ausgeschlossen ist damit jede Form der Individualkommunikation.

Daher ist das zahlenmäßige Abstellen (bei körperlichen Informationsträgern) auf die Auflagen bzw (bei unkörperlichen Medien) auf den Adressatenkreis als alleiniges Kriterium zur Beurteilung der Frage, ob ein Medium vorliegt, nicht ausreichend. Vielmehr wird es – um der Intention und der Begrifflichkeit des MedienG gerecht zu werden – nach Art eines beweglichen Systems auch auf die Bestimmtheit des Adressatenkreises (so ob dieser von vornherein individuell begrenzt ist oder sich die Mitteilung/Darbietung an einen sich willkürlich ergebenden, ex-ante gar nicht bestimmbaren oder nach der Intention nicht eingeschränkten Personenkreis richtet) und die angestrebte Kommunikationsbeziehung zwischen dem Nachrichtenverbreiter und den Empfängern ankommen (vgl OLG Wien vom 28. Mai 2015, 18 Bs 81/15s; MR 2015, 188).

  • § 1 Abs 1 Z 1 MedienG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • Rechtssatz der Generalprokuratur, 07.01.2016, zu Gw 450/15g
  • JST-Slg 2016/5

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