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Begründung der Feststellung der Gewerbsmäßigkeit

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Indem das Erstgericht die Negativfeststellung der Gewerbsmäßigkeit darauf stützt, dass „nur ein Einbruchsdiebstahl nachweisbar ist“, jedoch die von der Beschwerdeführerin hinreichend deutlich und bestimmt genannten, in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse, nämlich die vom Angeklagten zugestandene schlechte Vermögenssituation sowie seine aus der deutschen Strafregisterauskunft ersichtliche einschlägige Vorstrafenbelastung unberücksichtigt ließ, hat es bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche Verfahrensergebnisse unberücksichtigt gelassen.

  • OGH, 26.08.2015, 15 Os 98/15y
  • JST-Slg 2016/32
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 130 StGB (aF)

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