Finanzstrafverfahren ist nicht gleich Strafverfahren – Ist der Diversionsausschluss für Finanzstrafverfahren in § 203 FinStrG verfassungswidrig?
- Originalsprache: Deutsch
- JSTBand 2016
- Aufsatz, 4125 Wörter
- Seiten 250 -256
- https://doi.org/10.33196/jst201603025001
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Seit dem Jahr 2000 ist ein Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) nicht nur in den Sonderbereichen des Drogen- und Jugendstrafrechts, sondern auch im „allgemeinen“ Strafrecht ein bestehendes Instrument, das sich mittlerweile zum Erfolgsmodell entwickelt hat. Der Gesetzgeber erweiterte mit dem StRÄG 2015 abermals den Anwendungsbereich der Diversion; er entschied sich aber dennoch gegen die Zulässigkeit einer Diversion in gerichtlichen Finanzstrafverfahren. Dieser Beitrag widmet sich der Frage, ob diese unterschiedliche Behandlung von Finanzstrafverfahren und sonstigen Strafverfahren verfassungskonform ist.
- Haumer, Verena
- Kudrna, Georg
- § 197 FinStG
- Gleichheitssatz
- § 196 FinStG
- § 191 StPO
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- Finanzstrafverfahren
- § 192 StPO
- § 198 StPO
- § 190 StPO
- Diversion
- § 200 StPO
- § 195 FinStG
- § 199 StPO
- JST 2016, 250
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