Strafaufschub und Aufenthaltsverbot
- Originalsprache: Deutsch
- JSTBand 2016
- Judikatur, 767 Wörter
- Seiten 270 -271
- https://doi.org/10.33196/jst201603027001
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Der Zeitraum eines Strafaufschubes bzw Aufschubes der Maßnahme schiebt die Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes ebenso hinaus wie der Zeitraum des Freiheitsentzuges, was auch für die Gewährung eines Aufschubes des Strafvollzuges gemäß § 39 SMG gilt. Ein Antrag auf Gewährung eines Strafaufschubes nach § 39 Abs 1 SMG kann daher nicht mit der bloßen Begründung abgelehnt werden, dass ein Straftäter über keinen Wohnsitz in Österreich verfüge, voraussichtlich abgeschoben werde und sohin sein künftiger Aufenthalt keinesfalls geklärt sei, sodass die beantragte ambulante gesundheitsbezogene Maßnahme dem Verurteilten nach den Umständen nicht möglich und somit auch offenbar aussichtslos sei.
- § 39 SMG
- JST-Slg 2016/29
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- OLG Wien, 21.09.2015, 20 Bs 234/15f
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