Der EuGH hat entschieden: Menschenrechtswidrige Haftbedingungen können Grund für die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls sein
- Originalsprache: Deutsch
- JSTBand 2016
- Aufsatz, 2580 Wörter
- Seiten 262 -266
- https://doi.org/10.33196/jst201603026201
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Über zwei Vorlagen eines deutschen Gerichts hat der EuGH am 5.4.2016 entschieden, dass die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden darf und muss, wenn in jenem Staat, an den die per Haftbefehl gesuchte Person übergeben werden soll, menschenrechtswidrige Haftbedingungen herrschen und die konkrete Gefahr besteht, dass die Person dort diesen Haftbedingungen ausgesetzt sein wird. Mit dem Urteil hat der EuGH nun also seine im Gutachten zum EMRK-Beitritt ausformulierten Grenzen der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens auch im Strafrecht gezogen und damit dem Grundrechtsschutz den gebührenden Raum – die „außergewöhnlichen Umstände“ – geschaffen.
- Zeder, Fritz
- Art 5 Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl
- Art 3 Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl
- menschenrechtswidrige Haftbedingungen
- Art 1 Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl
- Art 13 EMRK
- Art 3 EMRK
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- Art 17 Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl
- Art 51 GRC
- JST 2016, 262
- Europäischer Haftbefehl
- Gegenseitige Anerkennung
- Art 4a Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl
- Art 4 Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl
- Art 4 GRC
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