Autounterstellplatz; Einfriedung; Bauanzeigeverfahren; Parteistellung der Nachbarn
- Originalsprache: Deutsch
- BBLBand 20
- Rechtsprechung, 85 Wörter
- Seiten 223 -223
- https://doi.org/10.33196/bbl201706022302
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Bei der Frage, ob eine Einfriedung vorliegt, kommt es auf die Baumaterialien oder die Ortsüblichkeit nicht an (hier: Stahlträgerkonstruktion mit eingeschobenen Paneelen in einer Höhe von 2,2 m bis 2,46 m).
Eine Einfriedung liegt auch dann vor, wenn an der Grundstücksgrenze bereits eine andere, vom Nachbarn errichtete Einfriedung besteht.
Nachbarn haben bezüglich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Bauanzeigeverfahrens gegeben sind, Parteistellung und können einwenden (hier: durch Bestreiten des Vorliegens einer Einfriedung), dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben baubewilligungspflichtig ist.
- BBL-Slg 2017/204
- VwGH, 27.06.2017, Ra 2014/05/0059
- Parteistellung der Nachbarn
- § 15 Abs 2 nö BauO
- § 15 Abs 1 Z 17 nöBauO
- Baurecht
- Bauanzeigeverfahren
- Autounterstellplatz
- Einfriedung
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