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Baubewilligung; Befristung; Verlängerung

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Nach einer insgesamt siebenjährigen Bestandsdauer einer Anlage (hier: Bewilligung für 5 Jahre; Verlängerung um 2 Jahre) ist eine neuerliche Bewilligung für den vorübergehenden Bestand nicht mehr zulässig.

  • Befristung
  • Baubewilligung
  • Verlängerung
  • BBL-Slg 2017/220
  • § 46 tir BauO
  • VwGH, 01.08.2017, Ra 2017/06/0134
  • Baurecht

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