


Baubewilligung; Befristung; Verlängerung
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 20
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 30 Wörter, Seiten 229-229
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Nach einer insgesamt siebenjährigen Bestandsdauer einer Anlage (hier: Bewilligung für 5 Jahre; Verlängerung um 2 Jahre) ist eine neuerliche Bewilligung für den vorübergehenden Bestand nicht mehr zulässig.
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- Befristung
- Baubewilligung
- Verlängerung
- BBL-Slg 2017/220
- § 46 tir BauO
- VwGH, 01.08.2017, Ra 2017/06/0134
- Baurecht
Nach einer insgesamt siebenjährigen Bestandsdauer einer Anlage (hier: Bewilligung für 5 Jahre; Verlängerung um 2 Jahre) ist eine neuerliche Bewilligung für den vorübergehenden Bestand nicht mehr zulässig.
- Befristung
- Baubewilligung
- Verlängerung
- BBL-Slg 2017/220
- § 46 tir BauO
- VwGH, 01.08.2017, Ra 2017/06/0134
- Baurecht