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Schadenersatz; Bauvertragsnorm B 2110

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Wenn der Gehilfe durch die Schädigung des Dritten zugleich auch seine Verpflichtung gegenüber dem Besteller zu sachgemäßer und sorgfältiger Ausführung des Werkes verletzt hat, ist der Regressanspruch des Bestellers, der vom Dritten in Anspruch genommen wurde, ein Schadenersatzanspruch aus dem Vertragsverhältnis. Die Bestimmung des Punktes 12.3.1. der ÖNORM 2110 unterscheidet nicht zwischen einem unmittelbar dem Auftraggeber zugefügten Schaden und einem Schaden, den dieser erleidet, weil er vom geschädigten Dritten in Anspruch genommen wird.

  • OGH, 12.07.2017, 1 Ob 127/17h
  • Bauvertragsnorm B 2110
  • Schadenersatz
  • Baurecht
  • Punkt 12.3.1 Ö-Norm B 2110
  • BBL-Slg 2017/233

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