Zum Hauptinhalt springen

Gemeingebrauch; nicht intabuliertes öffentliches Gut; Verpflichtung zur Übertragung von Grundflächen in das öffentliche Gut

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Die Begründung des Gemeingebrauchs, die einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden Liegenschaft die Qualifikation eines öffentlichen Gutes verleiht, bedarf eines besonderen Widmungsaktes.

Die nötige Widmung kann durch Gesetz, durch Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde, aber auch durch eine der Ersitzung entsprechende langandauernde Übung erfolgen.

Besteht – wenn auch nicht intabuliert – öffentliches Gut mit Nutzungen im Sinne des Bebauungsplanes bereits rechtswirksam, kommt eine Verpflichtung zur „Übertragung“ in das öffentliche Gut gemäß § 17 wr BauO nicht (mehr) in Frage.

  • BBL-Slg 2017/223
  • VwGH, 27.06.2017, Ro 2014/05/0020
  • nicht intabuliertes öffentliches Gut
  • § 17 wr BauO
  • Gemeingebrauch
  • Baurecht
  • Verpflichtung zur Übertragung von Grundflächen in das öffentliche Gut

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!