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Treppenturm; nachträglicher Zubau; Mindestabstände; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

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§ 62 Abs 10 tir BauO ist als Ausnahmebestimmung restriktiv auszulegen.

Eine nachträglich angebaute Treppen- und Liftanlage ist nur dann bewilligungsfähig, wenn diese eine zweckmäßige Gestaltung aufweist.

Die zusätzliche Schaffung eines über einen bloßen Erschließungsbereich hinausgehenden (hier: Wohn-) Raumes ist unzulässig.

  • VwGH, 01.08.2017, Ro 2014/06/0003
  • Mindestabstände
  • subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
  • nachträglicher Zubau
  • Treppenturm
  • BBL-Slg 2017/219
  • Baurecht
  • § 62 Abs 10 tir BauO
  • § 26 Abs 3 lit e tir BauO

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