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Erwerb von Grunddienstbarkeit; Aktivlegitimation

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Grunddienstbarkeiten sind grundsätzlich unteilbar. Ein Miteigentümer kann durch sein Verhalten daher nur zugunsten aller Miteigentümer eine Grunddienstbarkeit ersitzen. Umgekehrt erlischt eine Grunddienstbarkeit nur durch Verzicht aller Miteigentümer der herrschenden Liegenschaft. Der Verzicht eines Teils der Miteigentümer auf eine Grunddienstbarkeit ist daher nicht möglich. Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit und das Begehren auf Zustimmung zur Verbücherung kann daher nur von allen Miteigentümern des herrschenden Grundstücks gegen alle Miteigentümer des dienenden Grundstücks geltend gemacht werden.

  • OGH, 18.07.2017, 10 Ob 81/16h
  • § 1444 ABGB
  • BBL-Slg 2017/235
  • Aktivlegitimation
  • Erwerb von Grunddienstbarkeit
  • Baurecht

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