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Inanspruchnahme von fremden Grundstücken; Entschädigung; Schadenersatz

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Die Festsetzung einer Entschädigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde setzt eine rechtskräftige Bewilligung der Baubehörde zur Inanspruchnahme des fremden Grundstückes voraus.

Ermächtigt die baurechtliche Bewilligung zu keinem Eingriff an Bäumen auf dem Nachbargrundstück (hier: Beseitigung von Wurzelwerk), müssen im Fall der Beschädigung der Bäume allgemeine schadenersatzrechtliche Ansprüche beim ordentlichen Gericht geltend gemacht werden.

  • LVwG Oö, 29.06.2017, LVwG-151253/14/VG
  • BBL-Slg 2017/210
  • § 15 Abs 6 oö BauO
  • Entschädigung
  • Inanspruchnahme von fremden Grundstücken
  • Schadenersatz
  • Baurecht

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