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Rechtskrafterstreckung im Unterlassungsverfahren; Übernahme offenkundiger Dienstbarkeiten

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Offenkundige, auf einem gültigen – auch konkludent geschlossenen – Servitutsbestellungsvertrag beruhende, nicht verbücherte Servituten muss der Erwerber übernehmen, auch zulässige Eigentümerservituten durch Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig der anderen dient.

Hat das Gericht im Vorprozess einen unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht der Voreigentümer wegen der konkludenten Einräumung einer außerbücherlichen offenkundigen Dienstbarkeit verneint, so erstreckt sich die Rechtskraft des Urteils auch auf die Einzelrechtsnachfolger.

Ein Gutglaubenserwerb der Einzelrechtsnachfolger kommt bei offenkundiger Dienstbarkeit nicht in Betracht.

  • Rechtskrafterstreckung im Unterlassungsverfahren
  • Übernahme offenkundiger Dienstbarkeiten
  • OGH, 23.01.2017, 5 Ob 161/16m
  • § 481 ABGB
  • § 234 ZPO
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2017/103

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