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Trafostation eines Energieversorgers in einem eigenen Kellerraum eines gekauften Hauses; Vereinbarung der Lastenfreiheit; Preisminderung

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Auf § 928 erster Satz ABGB kann sich der Veräußerer nicht berufen, weil auch ein in die Augen fallender Zustand des Kaufobjekts im Falle einer ausdrücklichen Zusage der Lastenfreiheit die Gewährleistungspflicht nicht aufhebt. Denn in einem solchen Fall kann sich der Erwerber auf die Zusage des Veräußerers verlassen und von einer näheren Prüfung des Objekts Abstand nehmen.

  • § 1500 ABGB
  • OGH, 20.12.2016, 1 Ob 129/16a
  • BBL-Slg 2017/101
  • Trafostation eines Energieversorgers in einem eigenen Kellerraum eines gekauften Hauses
  • Preisminderung
  • Vereinbarung der Lastenfreiheit
  • Baurecht
  • § 928 ABGB

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