Zum Hauptinhalt springen

Verkehrsaufschließung; Grundabtretung; Form des Trennstückes; Aufteilungsregelung; Enteignung; Eigentumsschutz; Verhältnismäßigkeit

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Die Enteignung eines Grundstücksteiles in Form eines rechtwinkeligen Dreiecks ist – angesichts der Aufteilungsregelung gemäß § 53 Abs 3 wr BauO („senkrecht zur Bau- oder Straßenfluchtlinie”) – ohne besondere Begründung rechtswidrig.

Die Aufrundung der ermittelten Grundfläche von 45,58 m2 auf 46 m2 ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unzulässig.

  • Eigentumsschutz
  • Grundabtretung
  • Form des Trennstückes
  • Verkehrsaufschließung
  • § 39 Abs 5 wr BauO
  • § 53 Abs 3 wr BauO
  • Verhältnismäßigkeit
  • Art 5 StGG
  • Enteignung
  • Aufteilungsregelung
  • Abs 1 1. ZPEMRK
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2017/99
  • VwGH, 16.02.2017, 2017/05/0001

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!