


Verkehrsaufschließung; Grundabtretung; Form des Trennstückes; Aufteilungsregelung; Enteignung; Eigentumsschutz; Verhältnismäßigkeit
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 20
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 325 Wörter, Seiten 104-104
20,00 €
inkl MwSt




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Die Enteignung eines Grundstücksteiles in Form eines rechtwinkeligen Dreiecks ist – angesichts der Aufteilungsregelung gemäß § 53 Abs 3 wr BauO („senkrecht zur Bau- oder Straßenfluchtlinie”) – ohne besondere Begründung rechtswidrig.
Die Aufrundung der ermittelten Grundfläche von 45,58 m2 auf 46 m2 ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unzulässig.
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- Eigentumsschutz
- Grundabtretung
- Form des Trennstückes
- Verkehrsaufschließung
- § 39 Abs 5 wr BauO
- § 53 Abs 3 wr BauO
- Verhältnismäßigkeit
- Art 5 StGG
- Enteignung
- Aufteilungsregelung
- Abs 1 1. ZPEMRK
- Baurecht
- BBL-Slg 2017/99
- VwGH, 16.02.2017, 2017/05/0001
Die Enteignung eines Grundstücksteiles in Form eines rechtwinkeligen Dreiecks ist – angesichts der Aufteilungsregelung gemäß § 53 Abs 3 wr BauO („senkrecht zur Bau- oder Straßenfluchtlinie”) – ohne besondere Begründung rechtswidrig.
Die Aufrundung der ermittelten Grundfläche von 45,58 m2 auf 46 m2 ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unzulässig.
- Eigentumsschutz
- Grundabtretung
- Form des Trennstückes
- Verkehrsaufschließung
- § 39 Abs 5 wr BauO
- § 53 Abs 3 wr BauO
- Verhältnismäßigkeit
- Art 5 StGG
- Enteignung
- Aufteilungsregelung
- Abs 1 1. ZPEMRK
- Baurecht
- BBL-Slg 2017/99
- VwGH, 16.02.2017, 2017/05/0001