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Auslegung einer Grunddienstbarkeit

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Eine Grunddienstbarkeit, nach welcher dem Berechtigten gestattet ist, das Grundstück des Belasteten für eine allfällige Reparatur seiner Gebäulichkeiten mit Arbeitern zu betreten, zu befahren und auch das Material für die Reparatur abzulagern und alles vorzukehren, was für die Reparatur notwendig erscheint, umfasst nicht auch das Recht, das Grundstück zur Durchführung von Instandhaltungs-, Pflege-, oder Wartungsarbeiten ohne Ausführung von Reparaturen zu betreten. Das Betreten des dienenden Grundstücks um auf dem herrschenden Grundstück Dächer samt Dachrinnen bzw einen Zaun von Schnee, Laub oder Schmutz zu befreien bzw um den Zaun samt Sockel neu zu streichen, stellt daher eine unzulässige Erweiterung der eingeräumten Dienstbarkeit dar.

  • § 484 ABGB
  • OGH, 26.07.2023, 9 Ob 32/23f
  • Auslegung einer Grunddienstbarkeit
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2023/217

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