Privatzimmervermietung; Begriff „Hausverband“; Verwaltungsübertretung
- Originalsprache: Deutsch
- BBLBand 26
- Rechtsprechung, 740 Wörter
- Seiten 228 -229
- https://doi.org/10.33196/bbl202306022803
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Die Anordnung, wonach sich Gästezimmer bzw Wohneinheiten innerhalb des „Hausverbandes“ des Vermieters befinden müssen, ist dahin zu verstehen, dass eine räumlich-funktionelle Verbindung der vermieteten Wohneinheiten mit der Vermieterwohnung bestehen muss.
Ob eine solche Verbindung besteht, ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände jeweils im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Dabei wird dem Erfordernis der räumlichen Verbindung mit der Vermieterwohnung im Sinn einer inneren Erschließung umso weniger Gewicht zukommen, je ausgeprägter die funktionelle Verbindung ist.
Werden eine Tiefgarage und (hier: baulich nicht angebundene) haustechnische Anlagen von zwei Gebäuden gemeinsam genutzt, stellt dies für sich alleine keine so ausgeprägte funktionelle Verbindung dar, dass fallbezogen das Vorliegen einer Privatzimmervermietung angenommen werden kann.
- VwGH, 20.06.2023, Ro 2020/06/0092
- § 31b Abs 2 Z 4 sbg ROG
- BBL-Slg 2023/193
- Verwaltungsübertretung
- Begriff „Hausverband“
- § 5 Z 10 sbg ROG
- § 78 Abs 1 Z 4 sbg ROG
- Privatzimmervermietung
- Baurecht
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