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Unmittelbare Zuleitung von Niederschlagswasser; Dachöffnung

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Wenn Niederschlagswasser aufgrund der Öffnung der Dachhaut in das Gebäude, das aufgestockt werden soll, eindringt und von dort durch die Feuermauer in das benachbarte Gebäude gelangt, liegt eine unmittelbare Zuleitung im Sinn des § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB vor, die in jedem Fall unzulässig ist. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Nachbar seine Feuermauer von innen abdichten und damit das Eindringen von Wasser aus dem Nachbargebäude verhindern könnte.

  • BBL-Slg 2023/215
  • Dachöffnung
  • Unmittelbare Zuleitung von Niederschlagswasser
  • Baurecht
  • OGH, 25.07.2023, 2 Ob 131/23p
  • § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB

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