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Warnpflicht mehrerer Unternehmer in Bezug auf schädliche Anweisungen des Bestellers; technischer Schulterschluss

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Zwischen mehreren auf einer Baustelle tätigen Unternehmern gibt es eine Kooperationsverpflichtung (technischer Schulterschluss) aus welcher gegenseitige Warn-, Aufklärungs- und Kontrollpflichten entspringen. Eine Anweisung des Bestellers, die eine Warnpflicht nach sich ziehen kann, liegt vor, wenn er dem Unternehmer nicht nur das herzustellende Werk, sondern die Art der Durchführung in der einen oder anderen Art konkret vorschreibt. Eine Warnung im Sinn des § 1168a ABGB muss erkennen lassen, dass die Anweisung des Bestellers das Misslingen des Werkes zur Folge haben könnte. Unterlässt es ein Unternehmen, den Besteller zu warnen, verliert er nicht nur den Anspruch auf Entgelt, sondern muss auch den weitergehenden Schaden ersetzen. Waren mehrere Unternehmer zur Warnung verpflichtet, lassen sich die Anteile an der Pflichtverletzung aber nicht bestimmen, so haften die Unternehmer solidarisch für den Sanierungsaufwand in Bezug auf das mangelhafte Werk (hier Beschneiungsanlage und Speicherbecken).

  • BBL-Slg 2023/212
  • Warnpflicht mehrerer Unternehmer in Bezug auf schädliche Anweisungen des Bestellers
  • technischer Schulterschluss
  • Baurecht
  • OGH, 04.07.2023, 5 Ob 26/23v
  • § 1168a ABGB

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