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Wirkliche Übergabe einer Liegenschaft

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Händigt die Eigentümerin eines Hauses dem Übernehmer einen Schlüssel und die Verwaltungsunterlagen für das übergebene Haus nicht selbst aus, sondern fordert den Übernehmer dazu auf, sich diese von einem bestimmten Ort zu holen und erklärt sie vor dem Haus, dass dieses jetzt dem Übernehmer gehöre und er darauf aufpassen solle, so spricht dies für eine wirkliche Übergabe im Sinn des § 943 ABGB. Auch ein lebenslängliches Wohnungsgebrauchsrecht der Übergeberin schadet nicht, wenn diese zu diesem Zeitpunkt nicht im Objekt sondern in einem Pensionistenheim wohnte und offen war, ob sie je wieder in das Haus zurückkehren würde. Dafür spricht auch die auf Wunsch der Übergeberin abgegebene Erklärung des Übernehmers, das Haus selbst zu nutzen, es nicht zu veräußern und der Übergeberin zur Absicherung einen Rangordnungsbeschluss zu übergeben.

  • OGH, 26.07.2023, 9 Ob 24/23d
  • § 943 ABGB
  • Wirkliche Übergabe einer Liegenschaft
  • BBL-Slg 2023/218
  • Baurecht

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