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Rückwirkende Einstellung einer Gemeindeförderung für Aufschließungsgebühren; keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes

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Eine Gemeindeförderung für die von der Gemeinde vorgeschriebenen Aufschließungsgebühren, die nur von Bauwerbern in Anspruch genommen werden kann, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, ist gleichheitswidrig. Die generelle Einstellung dieser Förderung ist aus wirtschaftlichen Gründen sachlich gerechtfertigt, wenn sie anstatt – wie ursprünglich vorgesehen – nicht nur von Bauwerbern mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde, sondern im Sinne der geforderten Gleichbehandlung von allen Bauwerbern in Anspruch genommen werden könnte. Die Entscheidung, die Förderung auch für jene Bauvorhaben einzustellen, die vor der generellen Förderungseinstellung bewilligt und vollendet wurden, und für welche der Antrag erst nach Förderungseinstellung gestellt wurde, ist nicht gleichheitswidrig.

  • § 938 ABGB
  • BBL-Slg 2023/214
  • Art 7 B-VG
  • OGH, 24.07.2023, 5 Ob 184/22b
  • Baurecht
  • Rückwirkende Einstellung einer Gemeindeförderung für Aufschließungsgebühren
  • keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes

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