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Revisionspflicht; Flächenwidmung „Dorfgebiet“; Auslegung von Widmungen nach Änderung der Rechtslage; Immissionsschutz; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

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§ 30 Abs 1 Z 7 stmk ROG 2010 verbindet – im Unterschied zum früheren § 23 Abs 5 lit f stmk ROG 1974 – mit der Widmung „Dorfgebiet“ einen Immissionsschutz für die Nachbarn.

Bei der entsprechenden Wendung in § 30 Abs 1 Z 7 stmk ROG 2010 handelt es sich vom Typ her um eine baurechtliche Vorschrift zur Vermittlung von Nachbarrechten und nicht um eine inhaltliche Umschreibung des Widmungsinhaltes.

§ 30 Abs 1 Z 7 stmk ROG 2010 hat deshalb die Wirkung, dass ab dem Inkrafttreten die Zulässigkeit von Bauten in „Dorfgebieten“ nach dieser Bestimmung (und nicht jener zum Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes) zu beurteilen ist.

Das pflichtwidrige Unterbleiben einer spätestens alle 10 Jahre durchzuführenden Revision führt nicht per se zur Rechtswidrigkeit des geltenden Flächenwidmungsplanes.

  • Flächenwidmung „Dorfgebiet“
  • Revisionspflicht
  • VfGH, 21.06.2023, V 151/2022
  • Immissionsschutz
  • subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
  • § 42 stmk ROG
  • § 23 Abs 5 lit f stmk ROG
  • § 30 Abs 1 Z 7 stmk ROG
  • Baurecht
  • Auslegung von Widmungen nach Änderung der Rechtslage
  • BBL-Slg 2023/196

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