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Bauübertragungsverordnung; gewerbliche Betriebsanlage; Anzeigeverfahren

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Hat eine Gemeinde ihre baubehördliche Zuständigkeit in Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerbebehördlichen Betriebsanlagen auf die BH übertragen, so gilt dies auch für alle Anzeigeverfahren (hier: Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach).

Die Übertragung der Zuständigkeit besteht auch dann, wenn ein bestimmtes Vorhaben nur zu einem geringen Teil der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt, im Übrigen aber „bautechnisch ein untrennbarer Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsanlage besteht“.

Eine (hier: „Indach“-)Photovoltaikanlage auf dem Dach eines mehrgeschossigen Gebäudes, in dem im Erdgeschoß und Keller eine gewerbliche Betriebsanlage (hier: Pizzeria) betrieben wird, weist einen solchen bautechnisch untrennbaren Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsanlage auf.

  • Bauübertragungsverordnung
  • BBL-Slg 2023/190
  • gewerbliche Betriebsanlage
  • § 1 nö BÜV
  • Anzeigeverfahren
  • LVwG Nö, 11.08.2023, LVwG-AV-1850/001-2023
  • § 15 Abs 1 Z 3 lit b nö BauO
  • Baurecht

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