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Verweigerung der Zustimmung zum Antrag auf Änderung der Bauplatzerklärung; kein Rechtsmissbrauch

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Die Verweigerung der Zustimmung eines betroffenen Grundnachbarn zur erforderlichen gemeinsamen Antragstellung im Verfahren zur Änderung einer bestehenden Bauplatzerklärung ist nicht sittenwidrig im Sinn des § 1295 Abs 2 ABGB, wenn er beachtenswerte Motive für seine Verweigerung ins Treffen führt. Der Umstand, dass die Änderung einer Bauplatzerklärung von allen betroffenen Eigentümern erwirkt werden muss, bewirkt nicht, dass die Streitteile in einer Rechtsbeziehung stehen. Eine Interessenabwägung, im Hinblick auf eine etwaige rechtsmissbräuchliche Verweigerung ist daher nicht erforderlich.

  • OGH, 25.07.2023, 2 Ob 141/23h
  • Verweigerung der Zustimmung zum Antrag auf Änderung der Bauplatzerklärung
  • Baurecht
  • § 1295 Abs 2 ABGB
  • BBL-Slg 2023/216
  • kein Rechtsmissbrauch

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