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Zur-Verfügung-Stellen der Ausschreibungsunterlagen

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§ 89 BVergG 2018 zielt darauf ab, dass die Ausschreibungsunterlagen ausschließlich auf elektronischem Weg unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sind.

  • Zur-Verfügung-Stellen der Ausschreibungsunterlagen
  • BBL-Slg 2023/220
  • § 89 BVergG
  • VwGH, 29.06.2023, Ra 2020/04/0109
  • Baurecht

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