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Rückzahlungsanspruch des ungesicherten Erwerbers nach BTVG

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Bauträger im Sinn des BTVG ist jeder, der sich verpflichtet, einem Erwerber Eigentums- oder Bestandrechte an zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäuden einzuräumen. Das BTVG ist unabhängig davon anwendbar, ob der Bauträger eine natürliche oder juristische Person oder ein Unternehmer im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 und Abs 2 KSchG ist, solange der Erwerber Verbraucher ist. Ansprüche des Bauträgers gegen den Erwerber werden gemäß § 7 Abs 4 BTVG erst fällig, wenn die im BTVG vorgesehenen Sicherungen des Erwerbers vorliegen. Hat der Erwerber Zahlungen ohne ausreichende Sicherheit nach dem BTVG erbracht, kann er sie daher gemäß § 14 Abs 1 BTVG zurückfordern. Ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich zwischen den Leistungen des Bauträgers und den gemäß § 14 Abs 1 BTVG zu leistenden Rückzahlungen kommt nicht in Betracht.

  • § 2 BTVG
  • Rückzahlungsanspruch des ungesicherten Erwerbers nach BTVG
  • BBL-Slg 2023/213
  • OGH, 19.07.2023, 3 Ob 71/23x
  • § 7 Abs 4 BTVG
  • Baurecht
  • § 14 Abs 1 BTVG

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