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Vorbeugende Unterlassungsklage; Bepflanzung an der Grundstücksgrenze, die möglicherweise einmal eine Trockensteinmauer destabilisiert

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Allein der Umstand, dass erst in 15 Jahren aufgrund des bloßen „Naturwirkens“ die in ihrem Ausmaß auch nicht konkret feststehende Gefahr einer Destabilisierung eines Bauwerks besteht, rechtfertigt noch keinen vorbeugenden Rechtsschutz.

  • § 364 ABGB
  • § 422 ABGB
  • § 421 ABGB
  • Vorbeugende Unterlassungsklage
  • § 523 ABGB
  • OGH, 27.06.2023, 2 Ob 119/23y
  • Bepflanzung an der Grundstücksgrenze, die möglicherweise einmal eine Trockensteinmauer destabilisiert
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2023/204

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