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Bebauungsweise; Bauklasse; Bauakte der umgebenden Bauten; Akteneinsicht

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Bauwerbern bzw Planern kommt ein Einsichtsrecht in Bauakte bereits vor Erstellung von Plänen zu.

§ 54 Abs 5 nö BauO 2014 stellt keine inhaltlichen Anforderungen an das Einsichtsbegehren; namentlich muss keine konkrete Absicht präsentiert werden, ein Hauptgebäude oder einen Zubau zu einem solchen in einer gewissen Anordnung und Höhe zu errichten.

Ein Antrag auf Einsicht in Bauakte erfordert auch keine konkrete Benennung der im 100 m-Umkreis bewilligten Hauptgebäude.

  • Bauklasse
  • LVwG Nö, 04.08.2023, LVwG-AV-1542/001-2023
  • Akteneinsicht
  • Bebauungsweise
  • BBL-Slg 2023/189
  • § 54 Abs 5 nö BauO
  • Bauakte der umgebenden Bauten
  • Baurecht

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