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Ausscheiden; Fristversäumung; Beurteilungsspielraum; bestandfeste Ausschreibung

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Dem Auftraggeber kommt, wenn nicht in der bestandfesten Ausschreibung anderes festgelegt, ein Beurteilungsspielraum im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu, ob er Angebote von Bietern ausscheidet, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt.

  • bestandfeste Ausschreibung
  • § 141 Abs 2 BVergG
  • Ausscheiden
  • § 20 BVergG
  • Beurteilungsspielraum
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2023/221
  • Fristversäumung
  • VwGH, 03.08.2023, Ra 2020/04/0111

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